Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-20, 16 B 288/23

16 B 288/23Verwaltungsgericht20.02.2025

Regest

1. Der in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO genannte Zeitraum („solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen“) ist nicht gleichbedeutend mit dem Zeitraum zwischen der Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Einschränkung einer Datenverarbeitung und einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache. 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, wenn eine einstweilige Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens für die Zukunft wieder beendet werden kann (wie BVerfG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 2 BvR 150/24 ‑).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 288/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 16 B 288/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.16B288.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: DSGVO Art. 5; DSGVO Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d; DSGVO Art. 18 Abs. 2; DSGVO Art. 21 Abs. 1; DSGVO Art. 32 Abs. 1

Leitsätze

    1. Der in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO genannte Zeitraum („solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen“) ist nicht gleichbedeutend mit dem Zeitraum zwischen der Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Einschränkung einer Datenverarbeitung und einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache.
    1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, wenn eine einstweilige Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens für die Zukunft wieder beendet werden kann (wie BVerfG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 2 BvR 150/24 ‑).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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