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10 B 978/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-20, 10 B 978/24
10 B 978/24Verwaltungsgericht20.02.2025
1. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten auch im öffentlichen Baurecht. 2. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Voraussetzung ist dabei, dass das Verhalten von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist. 3. Die Geltung von bauaufsichtlichen Genehmigungen für und gegen Rechtsnachfolger gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW schließt Nebenbestimmungen ein, die als selbstständige hoheitliche Regelungen in vollem Umfang an der Sachbezogenheit der Baugenehmigung teilnehmen.
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 10 B 978/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.10B978.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.007 Euro festgesetzt.
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