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18 B 118/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-18, 18 B 118/25
18 B 118/25Verwaltungsgericht18.02.2025
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert innerhalb der Gruppe der ausreisepflichtigen Ausländer hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus fiskalischen Gründen grundsätzlich keine weitere Differenzierung nach den Gründen für den Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 18 B 118/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.18B118.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert innerhalb der Gruppe der ausreisepflichtigen Ausländer hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus fiskalischen Gründen grundsätzlich keine weitere Differenzierung nach den Gründen für den Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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