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16 B 668/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-18, 16 B 668/24
16 B 668/24Verwaltungsgericht18.02.2025
Wird eine Fahrerlaubnis durch eine auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV gestützte Verfügung entzogen und liegen jedenfalls die – in der Verfügung ebenfalls genannten – Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung mit dieser Vorschrift begründen, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt und die Verfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert wird, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird.
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 16 B 668/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.16B668.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Wird eine Fahrerlaubnis durch eine auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV gestützte Verfügung entzogen und liegen jedenfalls die – in der Verfügung ebenfalls genannten – Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung mit dieser Vorschrift begründen, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt und die Verfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert wird, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.
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