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13 B 105/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-14, 13 B 105/25
13 B 105/25Verwaltungsgericht14.02.2025
1. Die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei einer redaktionell gestalteten Sendung nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 10 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien liegen, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überein. 2. Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien. Auch wenn Ergebnisse von Umfragen an sich volatil sind und – jeweils für sich gesehen – lediglich Momentaufnahmen zulassen, setzt die zugrunde gelegte Maßgabe der „konstant“ zweistelligen Umfragewerte jedenfalls eine Verfestigung über einen längeren Zeitraum voraus und führt damit zu einer höheren Belastbarkeit der Ergebnisse.
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 13 B 105/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0214.13B105.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GG Art. 21 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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