Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-10, 5 B 7/25, 5 E 2/25

5 B 7/25, 5 E 2/25Verwaltungsgericht10.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 7/25, 5 E 2/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 5 B 7/25, 5 E 2/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.5B7.25.5E2.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: § 3 Abs. 2 LHundG NRW

Tenor

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

  4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 2/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

  5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 7/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.