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7 D 191/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 7 D 191/22.NE
7 D 191/22.NEVerwaltungsgericht05.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 7 D 191/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.7D191.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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