Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 6 B 1125/24

6 B 1125/24Verwaltungsgericht05.02.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsbeschäftigten, der sich gegen die Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Untersagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1125/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 6 B 1125/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.6B1125.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: SÜG NRW § 2 Abs. 1 Nr. 5; SÜG NRW § 7 Abs. 2 Nr. 1; SÜG NRW § 11; SÜG NRW § 16

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsbeschäftigten, der sich gegen die Feststellung eines in seiner Person bestehenden Sicherheitsrisikos und die Untersagung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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