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18 E 560/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-05, 18 E 560/24
18 E 560/24Verwaltungsgericht05.02.2025
1. Zur Frage, ob für den klägerischen Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anfällt, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen und der Kläger vollständig obsiegt hat (offengelassen) 2. Da sich die Bemessung des Streitwerts im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, besteht für die Berücksichtigung weiterer Umstände wie etwa der Schwierigkeit des Falls kein Raum.
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 18 E 560/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0205.18E560.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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