Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-22, 6 E 612/24

6 E 612/24Verwaltungsgericht22.01.2025

Regest

Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 612/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-22

Aktenzeichen: 6 E 612/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0122.6E612.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 68; DHPolG § 29

Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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