Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-17, 18 B 1215/24

18 B 1215/24Verwaltungsgericht17.01.2025

Regest

Aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der rechtzeitigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG kommt keine inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Sie stellt vielmehr eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG führt nicht dazu, dass bis zur Beschwerdeentscheidung über den Zeitablauf hinaus ein nicht mehr abzuändernder Zustand geschaffen würde; im Falle einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung kann die Bescheinigung ohne Weiteres wieder eingezogen bzw. für ungültig erklärt werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es bei der Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1215/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-17

Aktenzeichen: 18 B 1215/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0117.18B1215.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der rechtzeitigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist.

Der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG kommt keine inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Sie stellt vielmehr eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG führt nicht dazu, dass bis zur Beschwerdeentscheidung über den Zeitablauf hinaus ein nicht mehr abzuändernder Zustand geschaffen würde; im Falle einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung kann die Bescheinigung ohne Weiteres wieder eingezogen bzw. für ungültig erklärt werden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei der Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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