projekte
5 A 855/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-14, 5 A 855/22
5 A 855/22Verwaltungsgericht14.01.2025
1. Unter dem Gesichtspunkt der Vorfeldwirkung des Art. 8 Abs. 1 GG kann für die Bejahung der Klagebefugnis einer Fortsetzungsfeststellungsklage ausreichen, wenn sich der Versammlungsveranstalter darauf beruft, es sei potentiellen Versammlungsteilnehmern faktisch erschwert oder sogar unmöglich gemacht worden, auf dem aus seiner Sicht einzig realistisch verfügbaren Anreiseweg zu einer von ihm angemeldeten Versammlung zu gelangen. 2. Nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung ist in der Fallgruppe sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakte nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt – den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat. 3. Behindernde Vorfeldmaßnahmen der Polizei können als faktisches Verwaltungshandeln einen gewichtigen Eingriff darstellen, wenn sie hinreichend versammlungsbezogen sind. Maßgeblich ist, inwieweit sich die angegriffene Maßnahme nach Ausmaß und Intensität auf den grundrechtlich geschützten Bereich nach Art. 8 GG ausgewirkt haben kann. Dies bemisst sich nach einer Würdigung des Einzelfalls und entzieht sich einer abstrakt-generellen Festlegung.
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: 5 A 855/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0114.5A855.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 2 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.