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14 B 1111/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-14, 14 B 1111/24
14 B 1111/24Verwaltungsgericht14.01.2025
Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: 14 B 1111/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0114.14B1111.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.880,- € festgesetzt.
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