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19 A 1899/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-09, 19 A 1899/23
19 A 1899/23Verwaltungsgericht09.01.2025
Den Leistungen des Lehramtsanwärters im Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes kommt auch dann besondere Bedeutung zu, wenn die Leistungen während des regulären Vorbereitungsdienstes deutlich besser waren als im Verlängerungszeitraum. Denn es ist mit Blick auf den Prüfungszweck entscheidend, ob und in welchem Maß der Lehramtsanwärter am Ende des Vorbereitungsdienstes über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt. Die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine Langzeitbeurteilung steht im Einzelfall nicht in Frage, wenn die letzten Unterrichtsbesuche bereits knapp vier Monate vor Ablauf des Verlängerungszeitraums stattgefunden haben, aber unter Berücksichtigung der prüfungsorganisatorischen Gegebenheiten sowie der Ferienzeiten maximal drei Wochen weiterer Unterrichtszeit zur Verfügung gestanden hätten.
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 19 A 1899/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0109.19A1899.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: OVP NRW § 16 Abs. 5 Satz 4; OVP NRW § 27; OVP NRW § 34 Abs. 2 Nr. 3; OVP NRW § 38 Abs. 1 Satz 1
Den Leistungen des Lehramtsanwärters im Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes kommt auch dann besondere Bedeutung zu, wenn die Leistungen während des regulären Vorbereitungsdienstes deutlich besser waren als im Verlängerungszeitraum. Denn es ist mit Blick auf den Prüfungszweck entscheidend, ob und in welchem Maß der Lehramtsanwärter am Ende des Vorbereitungsdienstes über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt.
Die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine Langzeitbeurteilung steht im Einzelfall nicht in Frage, wenn die letzten Unterrichtsbesuche bereits knapp vier Monate vor Ablauf des Verlängerungszeitraums stattgefunden haben, aber unter Berücksichtigung der prüfungsorganisatorischen Gegebenheiten sowie der Ferienzeiten maximal drei Wochen weiterer Unterrichtszeit zur Verfügung gestanden hätten.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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