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7 D 123/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 7 D 123/22.NE
7 D 123/22.NEVerwaltungsgericht18.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 7 D 123/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.7D123.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Bebauungsplan Nr. N01 „G. Stadtkern“ 6. Änderung der Stadt G. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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