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7 D 121/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 7 D 121/23.AK
7 D 121/23.AKVerwaltungsgericht18.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 7 D 121/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.7D121.23AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.6.2023 verpflichtet, über den auf einen Vorbescheid gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.12.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin zur Hälfte; die weitere Hälfte tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2. zu gleichen Teilen; zwischen ihnen findet kein Kostenausgleich statt; die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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