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11 A 1550/24.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-12, 11 A 1550/24.A
11 A 1550/24.AVerwaltungsgericht12.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 11 A 1550/24.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1212.11A1550.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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