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19 A 149/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-11, 19 A 149/24
19 A 149/24Verwaltungsgericht11.12.2024
Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 19 A 149/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.19A149.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 3 Abs 1; APO-BK § 15; Anlage E zur APO-BK § 8 Abs 1; Anlage E zur APO-BK § 10; Anlage E zur APO-BK § 13
Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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