Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-09, 5 F 38/24

5 F 38/24Verwaltungsgericht09.12.2024

Regest

1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass ein Kläger über zwei Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich einer sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO und folgt damit dem Sitz der Behörde. 2. Der Senat gibt seine bisherige, zur Anwendung von § 53 VwGO führende Rechtsprechung, die u. a. bezweckte, eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe des zuständigen Gerichts zu gewährleisten, auf und schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 F 38/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-09

Aktenzeichen: 5 F 38/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1209.5F38.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO; § 52 Nr. 3 VwGO; § 52 Nr. 5 VwGO, § 2 Abs. 1 WDR-Gesetz

Leitsätze

    1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass ein Kläger über zwei Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich einer sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO und folgt damit dem Sitz der Behörde.
    1. Der Senat gibt seine bisherige, zur Anwendung von § 53 VwGO führende Rechtsprechung, die u. a. bezweckte, eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe des zuständigen Gerichts zu gewährleisten, auf und schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

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