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4 B 413/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-06, 4 B 413/24
4 B 413/24Verwaltungsgericht06.12.2024
1. Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen die Freiwilligen überwiegend praktische Hilfstätigkeiten leisten, also unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen. 2. Der Freiwilligendienst ist gemäß § 6 Abs. 1 BFDG grundsätzlich "in" der Einsatzstelle zu leisten und nicht überwiegend an anderen Orten.
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: 4 B 413/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1206.4B413.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: BFDG § 3 Abs 1; BFDG § 6 Abs 2; BFDG § 6 Abs 4
Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen die Freiwilligen überwiegend praktische Hilfstätigkeiten leisten, also unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen.
Der Freiwilligendienst ist gemäß § 6 Abs. 1 BFDG grundsätzlich "in" der Einsatzstelle zu leisten und nicht überwiegend an anderen Orten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.4.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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