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7 A 794/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-05, 7 A 794/22
7 A 794/22Verwaltungsgericht05.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 7 A 794/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.7A794.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.5.2016 verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Hilfsantrag bzw. Frage 3. zum Vorbescheidsantrag vom 28.7.2015 unter Ausklammerung von Gesichtspunkten des Rücksichtnahmegebots durch etwaige Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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