Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-04, 8 A 898/24

8 A 898/24Verwaltungsgericht04.12.2024

Regest

1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 898/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 8 A 898/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.8A898.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 47a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; StVO § 45 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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