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4 E 699/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-29, 4 E 699/24
4 E 699/24Verwaltungsgericht29.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-29
Aktenzeichen: 4 E 699/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1129.4E699.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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