Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-28, 11 D 14/23.AK

11 D 14/23.AKVerwaltungsgericht28.11.2024

Regest

1. Ein fernstraßenrechtlicher Entfallensbescheid nach § 74 Abs. 7 VwVfG stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. 2. Das Vorliegen einer erheblichen baulichen Umgestaltung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG richtet sich nach bautechnischen Kriterien.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 D 14/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 11 D 14/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1128.11D14.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; VwVfG § 74 Abs. 7; FStrG § 17 Abs. 1

Leitsätze

  1. Ein fernstraßenrechtlicher Entfallensbescheid nach § 74 Abs. 7 VwVfG stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar.

  2. Das Vorliegen einer erheblichen baulichen Umgestaltung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG richtet sich nach bautechnischen Kriterien.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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