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10 A 1477/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-27, 10 A 1477/23
10 A 1477/23Verwaltungsgericht27.11.2024
1. Ein Antrag nach § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW auf Anwendung des Denkmalschutzgesetzes neuer Fassung kann auch noch im Klageverfahren auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis gestellt werden. 2. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW vorzunehmende Abwägung ist gemäß § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. 3. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls. 4. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht. 5. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW.
Entscheidungsdatum: 2024-11-27
Aktenzeichen: 10 A 1477/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.10A1477.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: EEG § 2; DSchG NRW § 9 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3; DSchG NRW § 43 Abs. 2
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 7. Oktober 2021 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf der südwestlichen Dachfläche des Baudenkmals „X. 00 “ auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 0, Flurstück 849 in L. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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