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13 D 245/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-26, 13 D 245/20.NE
13 D 245/20.NEVerwaltungsgericht26.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-26
Aktenzeichen: 13 D 245/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1126.13D245.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a), unwirksam war, soweit danach der Betrieb ähnlicher Einrichtungen untersagt war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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