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11 A 1108/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-21, 11 A 1108/17.A
11 A 1108/17.AVerwaltungsgericht21.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 11 A 1108/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1121.11A1108.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Klägerin betrifft, teilweise geändert.
Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2015 wird, soweit er die Klägerin betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin betrifft, und die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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