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20 B 421/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-07, 20 B 421/24
20 B 421/24Verwaltungsgericht07.11.2024
Eine grundstücksbezogene Anordnung, mit der dem Adressaten eine Rinderhaltung durch andere Personen an einem bestimmten Standort unabhängig von seiner persönlichen Beteiligung untersagt wird, ist nicht von der Ermächtigung zum Erlass eines personenbezogenen Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gedeckt.
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 20 B 421/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1107.20B421.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2 TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Eine grundstücksbezogene Anordnung, mit der dem Adressaten eine Rinderhaltung durch andere Personen an einem bestimmten Standort unabhängig von seiner persönlichen Beteiligung untersagt wird, ist nicht von der Ermächtigung zum Erlass eines personenbezogenen Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gedeckt.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (21 K 235/24 VG Köln) gegen die Anordnung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2023 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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