projekte
4 A 2279/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-06, 4 A 2279/22
4 A 2279/22Verwaltungsgericht06.11.2024
1. Das Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist mit der unionsrechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 AEUV) sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 2. Das Mindestabstandsgebot fördert die Begrenzung des lokalen Sportwettangebots durch Reduzierung der Verfügbarkeit. Daneben trägt es zum Schutz von Minderjährigen in dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von ihnen besonders häufig aufgesucht werden, dazu bei, einen Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche an die Existenz von Wettvermittlungsstellen zu vermeiden. 3. Die Einführung des Mindestabstandsgebots in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Auch wenn sich die im März 2013 geschaffene frühere Mindestabstandsregelung in § 22 Abs. 1 GlüSpVO im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen. 4. Ausgehend von der gefestigten und nicht unklaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wahrt das Mindestabstandsgebot das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber und die die glücksspielrechtlichen Regelungen ausführenden Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Sportwettenvermittlung selbst oder in Bezug auf andere Formen des Glücksspiels eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme hieran zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Die Eröffnung weiterer Spielbanken im Land bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass die mit der Schaffung des Mindestabstandsgebots verfolgte Zielrichtung nicht mehr wirksam verfolgt werde. 5. Die wegen unterschiedlicher Bestandsinteressen geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandswettvermittlungsstellen und Bestandsspielhallen sind nicht Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.
Entscheidungsdatum: 2024-11-06
Aktenzeichen: 4 A 2279/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1106.4A2279.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 13 Satz 2; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 13 Satz 4; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 15 Satz 2; AG GlüStV NRW § 18 Abs. 1
Die Berufungen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts T. werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/4, die Beigeladene 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.