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6 B 949/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-05, 6 B 949/24
6 B 949/24Verwaltungsgericht05.11.2024
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 6 B 949/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
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