Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-05, 6 B 949/24

6 B 949/24Verwaltungsgericht05.11.2024

Regest

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 949/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 6 B 949/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

Leitsätze

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

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