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19 E 533/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-30, 19 E 533/24
19 E 533/24Verwaltungsgericht30.10.2024
Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 19 E 533/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.19E533.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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