Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-30, 16 B 998/23

16 B 998/23Verwaltungsgericht30.10.2024

Regest

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen werden, sind auch dann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG beachtlich, wenn eine verkehrspsychologische Beratung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 998/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-30

Aktenzeichen: 16 B 998/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.16B998.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: StVg § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Leitsätze

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen werden, sind auch dann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG beachtlich, wenn eine verkehrspsychologische Beratung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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