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4 B 326/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-29, 4 B 326/24
4 B 326/24Verwaltungsgericht29.10.2024
Bietet ein Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht die Gewähr, auch die sich aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ergebenden spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss ihm die für die Bestellung zuständige Behörde die Eignung für die Ausübung des Amts absprechen und von seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger absehen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-29
Aktenzeichen: 4 B 326/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1029.4B326.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: SchfHwG § 9a Abs. 3; SchfHwG § 8 Abs. 2; SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2
Bietet ein Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht die Gewähr, auch die sich aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ergebenden spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss ihm die für die Bestellung zuständige Behörde die Eignung für die Ausübung des Amts absprechen und von seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger absehen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.3.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.297,20 Euro festgesetzt.
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