Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-25, 11 A 1029/20.A

11 A 1029/20.AVerwaltungsgericht25.10.2024

Regest

1. Die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt bei Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch dann, wenn dem Ausländer entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nach § 38 Abs. 1 AsylG gesetzt worden ist. 2. In Estland anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle einer Rückkehr nach dorthin derzeit keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1029/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-25

Aktenzeichen: 11 A 1029/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1025.11A1029.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

    1. Die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt bei Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch dann, wenn dem Ausländer entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nach § 38 Abs. 1 AsylG gesetzt worden ist.
    1. In Estland anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle einer Rückkehr nach dorthin derzeit keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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