Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-21, 6 A 1430/22

6 A 1430/22Verwaltungsgericht21.10.2024

Regest

1. Einem Beamten steht für die Zeit, während der er durchgehend rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben war, kein abzugeltender Anspruch auf Erholungsurlaub zu. 2. War ein Beamter während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume krankheitsbedingt tatsächlich nicht in der Lage, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, kommt ein Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auch ohne entsprechende Aufforderungen und Hinweise des Dienstherrn in Betracht. 3. Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, unterliegt nur dann dem Verfall, wenn der Dienstherr den Beamten durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. 4. Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. 5. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1430/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-21

Aktenzeichen: 6 A 1430/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1021.6A1430.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 124a Abs. 2 Satz 2; VwGO Abs. 3 Satz 4; FrUrlV NRW § 19a Abs. 1 Satz 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; RL 93/104/EG Art. 7 Abs. 1

Leitsätze

    1. Einem Beamten steht für die Zeit, während der er durchgehend rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben war, kein abzugeltender Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
    1. War ein Beamter während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume krankheitsbedingt tatsächlich nicht in der Lage, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, kommt ein Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auch ohne entsprechende Aufforderungen und Hinweise des Dienstherrn in Betracht.
    1. Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, unterliegt nur dann dem Verfall, wenn der Dienstherr den Beamten durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.
    1. Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können.
    1. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Berufungsverfahren wird darüber hinaus eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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