Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-18, 19 A 3132/21

19 A 3132/21Verwaltungsgericht18.10.2024

Regest

Hochschulen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Erlass von Diplomierungssatzungen eine Möglichkeit zur Nachdiplomierung für sog. Altfälle vorzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3132/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-18

Aktenzeichen: 19 A 3132/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19A3132.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 12; HG NRW § 66 Abs 2

Leitsätze

Hochschulen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Erlass von Diplomierungssatzungen eine Möglichkeit zur Nachdiplomierung für sog. Altfälle vorzusehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

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