Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-18, 19 A 2358/21

19 A 2358/21Verwaltungsgericht18.10.2024

Regest

Eine Abkürzungsweise im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt. Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit in § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG muss die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzungsweise durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2358/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-18

Aktenzeichen: 19 A 2358/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19A2358.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: HG NRW § 69 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze

Eine Abkürzungsweise im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt.

Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit in § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG muss die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzungsweise durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.120,00 Euro festgesetzt.

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