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19 A 2358/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-18, 19 A 2358/21
19 A 2358/21Verwaltungsgericht18.10.2024
Eine Abkürzungsweise im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt. Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit in § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG muss die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzungsweise durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.
Entscheidungsdatum: 2024-10-18
Aktenzeichen: 19 A 2358/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19A2358.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: HG NRW § 69 Abs. 2 Satz 3
Eine Abkürzungsweise im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt.
Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit in § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG muss die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzungsweise durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.120,00 Euro festgesetzt.
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