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32 D 271/20.G•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-10, 32 D 271/20.G
32 D 271/20.GVerwaltungsgericht10.10.2024
1. 87a VwGO wird durch § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, nicht verdrängt. 2. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird. 3. Eine vorläufige Besitzeinweisung genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht, wenn die Grenzen der dem Teilnehmer zugeteilten Flächen nicht in die Örtlichkeit übertragen worden sind. Das mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Angebot, dem Teilnehmer die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit zu erläutern, ersetzt die im Gesetz zwingend vorausgesetzte Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit nicht, sondern ergänzt diese lediglich.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 32 D 271/20.G
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1010.32D271.20G.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Senat (Flurbereinigungsgericht)
Normen: §§ 44 Abs. 1, 65 Abs. 1, 86, 138 Abs. 1 Satz 2, 139 Abs. 1 FlurbG §§ 9 Abs. 3 VwGO, 87a, 161 Abs. 2 VwGO § 109 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW
87a VwGO wird durch § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, nicht verdrängt.
Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird.
Eine vorläufige Besitzeinweisung genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht, wenn die Grenzen der dem Teilnehmer zugeteilten Flächen nicht in die Örtlichkeit übertragen worden sind. Das mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Angebot, dem Teilnehmer die neue Feldeinteilung in der Örtlichkeit zu erläutern, ersetzt die im Gesetz zwingend vorausgesetzte Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit nicht, sondern ergänzt diese lediglich.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
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