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20 D 159/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-10, 20 D 159/21.NE
20 D 159/21.NEVerwaltungsgericht10.10.2024
1. Die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. 2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen grundsätzlich für jede darin einbezogene Teilfläche erfüllt sein. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes hat sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren. Die Wasserbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, ein Schutzgebiet über den Bereich des Erforderlichen hinaus zu arrondieren. 3. Die Festsetzung einer Schutzzone ist nicht erforderlich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, wenn sie gerade nicht dem unmittelbaren Schutz des unterirdischen Einzugsbereichs der Wasserfassung, sondern allein als Grundlage für eine freiwillige landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation dient und damit allenfalls indirekt zum Schutz des entnommenen Grundwassers beiträgt. 4. Die Einbeziehung von Flächen in eine Wasserschutzgebietsverordnung trotz fehlender Gebote, Verbote und Duldungspflichten in der Verordnung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn durch die Unterschutzstellung und damit die Ausweisung als Wasserschutzgebiet das Schutz- und Regelungsregime anderer Rechtsvorschriften für das geschützte Gewässer nicht eingreift.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1010.20D159.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: WHG § 51 Abs. 1 Satz 1
Die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. der Stadtwerke J. GmbH (Wasserwerksbetreiber)" vom 27. Juli 2020 ist unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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