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22 B 807/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-09, 22 B 807/24.AK
22 B 807/24.AKVerwaltungsgericht09.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-09
Aktenzeichen: 22 B 807/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1009.22B807.24AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Senat
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 167/24.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2024 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und das beigeladene Land tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
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