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31 A 1080/21.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-08, 31 A 1080/21.O
31 A 1080/21.OVerwaltungsgericht08.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: 31 A 1080/21.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1008.31A1080.21O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten aller Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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