Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-01, 8 D 2/22.AK

8 D 2/22.AKVerwaltungsgericht01.10.2024

Regest

1. Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Behörde insofern keine verbesserten Vollzugsmöglichkeiten verschaffen. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreibern kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. 2. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 2/22.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-01

Aktenzeichen: 8 D 2/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1001.8D2.22AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1; BauGB § 249 Abs. 10; TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 3

Leitsätze

  1. Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist.

Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Behörde insofern keine verbesserten Vollzugsmöglichkeiten verschaffen. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreibern kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden.

  1. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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