Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-01, 15 A 3321/21

15 A 3321/21Verwaltungsgericht01.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3321/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-01

Aktenzeichen: 15 A 3321/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1001.15A3321.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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