Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-30, 6 B 891/24

6 B 891/24Verwaltungsgericht30.09.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Antragstellerin weiterhin in das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen einzubeziehen. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 BBHZVO setzt nicht nur eine fachliche Entsprechung von Berufsabschluss und beruflicher Tätigkeit voraus, sondern gemäß § 3 Abs. 3 BBHZVO auch von Berufsabschluss, beruflicher Tätigkeit und angestrebtem Studiengang. Eine Erlassregelung, die "im Rahmen der Meistbegünstigung" in Abweichung von § 3 Abs. 3 BBHZVO jede Berufsausbildung als (dem angestrebten Studiengang) fachlich entsprechend einstuft, ist rechtswidrig.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 891/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-30

Aktenzeichen: 6 B 891/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0930.6B891.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BBHZVO NRW §3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Antragstellerin weiterhin in das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen einzubeziehen.

Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 BBHZVO setzt nicht nur eine fachliche Entsprechung von Berufsabschluss und beruflicher Tätigkeit voraus, sondern gemäß § 3 Abs. 3 BBHZVO auch von Berufsabschluss, beruflicher Tätigkeit und angestrebtem Studiengang.

Eine Erlassregelung, die "im Rahmen der Meistbegünstigung" in Abweichung von § 3 Abs. 3 BBHZVO jede Berufsausbildung als (dem angestrebten Studiengang) fachlich entsprechend einstuft, ist rechtswidrig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

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