projekte
18 E 847/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-30, 18 E 847/23
18 E 847/23Verwaltungsgericht30.09.2024
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. 2. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit führt. Sie sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen anzunehmen. 3. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung sind insbesondere das für die Tat angedrohte Strafmaß, die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einzubeziehen. 4. Bei der anzustellenden Gefährdungsprognose ist auch das Verhalten sowie die Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere bei dem Vollzug von Jugendhaft.
Entscheidungsdatum: 2024-09-30
Aktenzeichen: 18 E 847/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0930.18E847.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: FreizügG/EU § 6
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind.
Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit führt. Sie sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen anzunehmen.
Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung sind insbesondere das für die Tat angedrohte Strafmaß, die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einzubeziehen.
Bei der anzustellenden Gefährdungsprognose ist auch das Verhalten sowie die Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere bei dem Vollzug von Jugendhaft.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus N. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.