Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-27, 6 B 461/24

6 B 461/24Verwaltungsgericht27.09.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Polizeivollzugsbeamten, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher - hier: charakterlicher - Eignung wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 461/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 6 B 461/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0927.6B461.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; VwGO §80 Abs. 5

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Polizeivollzugsbeamten, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher - hier: charakterlicher - Eignung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

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