Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-27, 22 D 48/24.NE

22 D 48/24.NEVerwaltungsgericht27.09.2024

Regest

1. Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist abwägungsfehlerhaft. 2. Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium nicht hinreichend städtebaulich legitimiert. 3. Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der „Einkreisung“ erkennbar nicht sachgerecht sind. 4. Die mit Blick auf die Neuregelung in § 249 Abs. 1 BauGB geschaffene Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 48/24.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 22 D 48/24.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0927.22D48.24NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB §§ 1 Abs. 6, Abs. 7, 2 Abs. 3, 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3, 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, 215 Abs. 1,; BauGB §§ 245e Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BImSchG § 9 Abs. 1, Abs. 1a

Leitsätze

  1. Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist abwägungsfehlerhaft.

  2. Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium nicht hinreichend städtebaulich legitimiert.

  3. Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der „Einkreisung“ erkennbar nicht sachgerecht sind.

  4. Die mit Blick auf die Neuregelung in § 249 Abs. 1 BauGB geschaffene Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.

Tenor

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad X. ist unwirksam, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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