Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-25, 7 A 1906/22

7 A 1906/22Verwaltungsgericht25.09.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 1906/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-25

Aktenzeichen: 7 A 1906/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.7A1906.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Klägers zu 1. sowie der ihn betreffenden Kostenentscheidung - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt jeweils einschließlich der auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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