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6 A 1575/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-25, 6 A 1575/22
6 A 1575/22Verwaltungsgericht25.09.2024
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Ersten Kriminalhauptkommissars a. D., der mit seiner Klage (ohne Erfolg) das (weitere) Hinausschieben seines Ruhestandeintritts begehrt hatte. Erledigt sich die Hauptsache schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und soll die Klage im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen.
Entscheidungsdatum: 2024-09-25
Aktenzeichen: 6 A 1575/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.6A1575.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO §113 Abs. 1 Satz 4; LBG NRW §32 Abs. 1 Satz 1
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Ersten Kriminalhauptkommissars a. D., der mit seiner Klage (ohne Erfolg) das (weitere) Hinausschieben seines Ruhestandeintritts begehrt hatte.
Erledigt sich die Hauptsache schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und soll die Klage im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
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