Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-25, 19 B 805/24

19 B 805/24Verwaltungsgericht25.09.2024

Regest

Es liegt nicht allein deshalb eine Reduzierung des von § 3 Abs. 4 APO-GOSt eröffneten Ermessens auf einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (Vollendung des 19. Lebensjahrs) nach § 3 Abs. 3 APO-GOSt vor, wenn ein 26jähriger Schüler alternative Beschulungsmöglichkeiten krankheitsbedingt nur mit einer Begleitperson erreichen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 805/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-25

Aktenzeichen: 19 B 805/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.19B805.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: APO-GOSt § 3 Abs. 3; APO-GOSt § 3 Abs. 4

Leitsätze

Es liegt nicht allein deshalb eine Reduzierung des von § 3 Abs. 4 APO-GOSt eröffneten Ermessens auf einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (Vollendung des 19. Lebensjahrs) nach § 3 Abs. 3 APO-GOSt vor, wenn ein 26jähriger Schüler alternative Beschulungsmöglichkeiten krankheitsbedingt nur mit einer Begleitperson erreichen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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